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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Veranstaltungen der art.emis Entertainment GmbH


 

1.                       Veranstalter

 

 

art.emis Entertainment GmbH, Brandensteinweg 6, D-13595 Berlin, Tel: +49 (0) 30 – 54 85 76 20, E-Mail: office(at)art-emis.com.

 

Geschäftsführung: Ulrich Lautenschläger

 

Handelsregister: 199691 B des Amtsgerichts Charlottenburg

 

 

 

2.                       Geltung der AGB

 

 

2.1                   

Die AGB gelten zwischen dem Käufer („Besucher“) einer Eintrittskarte für Veranstaltungen der Veranstalterin ART.EMIS Entertainment GmbH („Veranstalter“). Durch den Kauf einer Eintrittskarte bei autorisierten Ticket-Vermarktern stimmt der Besucher der Anwendung dieser AGB zu und erwirbt ein Besuchsrecht der jeweiligen Veranstaltung nach Maßgabe dieser AGB.

 

 

2.2                   

Erwirbt ein Besucher Tickets nicht nur für sich selbst, sondern auch für Dritte und/oder gibt das Ticket nach Ziffer 3 AGB an einen Dritten weiter, ist der Besucher angehalten, den Dritten auf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen und diesem gegenüber klarzustellen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil und vom Erwerber zu beachten sind. Der Besucher haftet für einen Verstoß des Dritten gegen diese AGB.

 

2.3

Der Besucher hat ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Vorverkaufsstelle und/oder des jeweiligen Ticketing-Dienstleisters zu beachten. Im Fall eines Widerspruchs gehen die Regelungen dieser AGB den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vorverkaufsstelle und/oder des Ticketing-Dienstleisters vor.

 

3.                       Weiterverkaufsverbot, Vertragsstrafe

 

 

3.1                   

Der Besucher verpflichtet sich und sichert zu, Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Der Erwerb zum gewerblichen oder kommerziellen Weiterverkauf ist untersagt. Untersagt ist dem Besucher insbesondere:

 

·         Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Hausverbot an einer der Spielstätten besteht;

 

·         Tickets zu einem höheren Preis als dem Nennpreis der Eintrittskarte zu übertragen;

 

·         Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. über eBay, Facebook etc.) und/oder bei nicht vom Veranstalter autorisierten Verkaufsplattformen anzubieten und/oder zu verkaufen;

 

·         Tickets zu Zwecken von Werbung oder im Rahmen nicht autorisierter Reisepakete zu veräußern und/oder

 

·         Tickets als Bonuszugaben im Rahmen von Gewinnspielen anzubieten.

 

 

3.2                   

Sollte der Veranstalter feststellen, dass der Besucher gegen Regelungen in Ziffer 3.1 verstoßen hat, ist er berechtigt,

 

·         Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Besucher entgegen den Regelungen in Ziffer 3.1 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Besucher zu liefern;

 

·         die entsprechenden Tickets zu sperren und dem Besucher entschädigungslos den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern bzw. ihn aus der Veranstaltung zu verweisen;

 

·         in den Fällen der unzulässigen Ticketweitergabe den vom Besucher erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn heraus zu verlangen und/oder

 

·         einen zukünftigen Verkauf von Tickets dem Besucher gegenüber für einen angemessenen Zeitraum zu verweigern; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse.

 

 

3.3                   

Jeder Besucher, der Eintrittskarten unter Verstoß gegen vorstehende Zustimmungsvoraussetzungen weitergibt, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe je vertragswidrig angebotener Eintrittskarte bzw. angebotenem Besuchsrecht zu zahlen, wobei der Veranstalter die Höhe nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB bestimmen wird. Im Streitfall kann die Angemessenheit der Vertragsstrafe von dem zuständigen Gericht überprüft werden. Bei einem Verstoß gegen vorstehendes Verbot ist der Veranstalter berechtigt, das Besuchsrecht zu entziehen, bzw. die Eintrittskarte einzuziehen.

 

 

4.                       Einlass, Einlasskontrolle, Späteinlass

 

 

4.1                   

Der Zutritt zu einer der Veranstaltungen ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich. Zeitpunkt des Einlasses: Siehe Homepage der jeweiligen Veranstaltung. Nach Beginn einer Veranstaltung kann Besuchern ggf. ein Späteinlass gewährt werden, wobei kein Anspruch mehr auf den zuvor erworbenen Platz besteht. Ein Rechtsanspruch auf Späteinlass besteht nicht. Ist ein Späteinlass auf Grund einer zu befürchtenden Störung der Veranstaltung oder aus einem anderen sachlichen Grund nicht möglich, hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.

 

 

4.2                   

Bei Zutritt zu den Spielstätten gelten die Bedingungen für die Zutrittsberechtigung und Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Spielstätte. Der Ordnungsdienst kann nach diesen Bestimmungen an der jeweiligen Spielstätte eine Taschenvisitation vornehmen. Die Besucher erklären sich aus Gründen der allgemeinen Sicherheit damit einverstanden. Alle Gegenstände, Substanzen und Materialien, welche die Sicherheit der Menschen gefährden oder den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung negativ beeinträchtigen können, dürfen nicht mit in die Veranstaltung genommen werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, nicht einverstanden sind, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittspreises besteht nicht.

 

 

4.3                   

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass aus wichtigem Grunde zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, ein aggressives Auftreten oder erkennbarer Drogeneinfluss des Besuchers. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert.

 

 

4.4                   

Besteht ein wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren die Eintrittskarten ihre Gültigkeit, der Eintrittspreis wird nicht erstattet.

 

 

5.                       Hausrecht

 

 

5.1                   

Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie dem Ordnungs- und Sicherheitspersonal der Spielstätten ausgeübt. Der Besucher hat die Regelungen der jeweiligen Spielstätten zu beachten. Den Weisungen des Ordnungs- und Sicherheitspersonals in den jeweiligen Spielstätten ist Folge zu leisten.

 

 

5.2                   

Es ist verboten:

 

·         bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. der Spielstätten zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;

 

·         ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketing-Aktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen;

 

·         Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen in den Spielstätten sind grundsätzlich untersagt;

 

·         Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind und/oder

 

·         ohne vorherige schriftliche Genehmigung Foto-, Film- oder Videokameras sowie sonstige Aufnahmegeräte bei einer der Veranstaltungen zu nutzen.

 

 

5.3                   

Bild-, Video- und/oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung jeglicher Art (Social Media, Print etc.) sind untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher des Veranstaltungsorts zu verweisen. Der Veranstalter ist auch berechtigt, derart hergestellte Aufnahmen - soweit technisch möglich - zu löschen bzw. vom Besucher die Löschung zu verlangen.

 

 

5.4                   

Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder Verhaltensgebote verstoßen oder andere Besucher belästigen, kann der Veranstalter aus der Spielstätte verweisen und ihnen ein Hausverbot erteilen. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht erstattet.

 

 

6.                       Absage oder Abbruch einer Veranstaltung; Programmänderungen

 

 

6.1                   

Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Besucher sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine private Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 3 zulässig

 

 

6.2                   

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung zeitlich und/oder örtlich zu verlegen. Die Veranstaltungstickets behalten dabei ihre Gültigkeit.

 

 

6.3                   

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Bedarf die Bestuhlung zu erweitern/ zu ändern, soweit dies für den Besucher zumutbar ist. Sollte der Besucher dadurch in einer niedrigeren Kategorie sitzen als auf seinem Ticket ausgewiesen, hat er einen Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages zu der erworbenen Kategorie.

 

 

6.4                   

Veranstaltungstickets werden nur bei ersatzloser Absage einer Veranstaltung zurückgenommen. Erstattet wird der Ticketpreis nur gegen Vorlage der Originaleintrittskarte innerhalb einer Frist von drei (3) Monaten nach dem Termin der Veranstaltung. Bei Verlust des Tickets wird kein Ersatz geleistet. Nicht erstattet werden jedoch Anreise- und/oder Hotelkosten, die Vorverkaufs-, Versand- und/ oder sonstige Gebühren. Gleiches gilt, wenn eine Veranstaltung auf einen anderen Termin verlegt wird und der Besucher die Veranstaltung an diesem Ersatztermin nicht besucht.

 

 

6.5                   

Im Falle von Änderungen des Programms und/oder der Besetzung, insbesondere aus organisatorischen, technischen und/oder künstlerischen Gründen, hat der Besucher keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises und/oder Rücknahme bzw. Umtausch der Karten, solange sich diese Änderungen in einem angemessenen Rahmen bewegen und der Gesamtcharakter der Veranstaltung gewahrt bleibt.

 

 

6.6                   

Änderungen wird der Veranstalter rechtzeitig auf der Homepage zur jeweiligen Veranstaltung bekannt geben.

 

 

6.7                   

Sofern die Veranstaltung im Freien stattfindet, wird die Veranstaltung bei jeder Witterung durchgeführt. Sollten die Witterungsumstände jedoch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird die Veranstaltung abgebrochen. Der Veranstalter haftet nicht für Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung oder bei Verzögerungen der Veranstaltung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. beschriebene Witterungsumstände, Betriebsstörungen aller Art, Streiks, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Aussperrungen, oder gerichtlicher Entscheidung) verursacht worden sind, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Durchführung der Veranstaltung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Veranstalter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Veranstalter wird den Besucher unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

 

 

7.                       Jugendschutz

 

 

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch der Veranstaltung nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person erlaubt. Für jede Veranstaltung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.

 

 

8.                       Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke

 

 

Dem Besucher ist bewusst, dass bei musikalischen Veranstaltungen dieser Art eine Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden bestehen kann. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkenbegrenzung dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Darbietungen keinen Schaden nimmt.

 

 

9.                       Haftungsbeschränkung

 

 

9.1                   

Der Besucher nimmt die Leistung des Veranstalters grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch.

 

 

9.2                   

Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

 

9.3                   

Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.

 

 

9.4                   

Ziffer 9.1 und 9.2 gelten auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Veranstalters.

 

 

9.5                   

Der Besucher ist verpflichtet, Ansprüche wegen offensichtlichen Schadens innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Schadens schriftlich geltend zu machen; ansonsten verfallen sie. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Die Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche nach Ziffer 9.2.

 

 

10.                    Bild- und Tonaufnahmen

 

 

Zur öffentlichen Berichterstattung und Bewerbung der jeweiligen Veranstaltung sind der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte berechtigt, unentgeltlich Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen zu erstellen, die den Besucher zeigen können. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können vom Veranstalter verarbeitet, verwertet und öffentlich wiedergegeben werden, z.B. auf der Webseite und den Social Media Accounts des Veranstalters, in Druckmedien wie Flyer und Broschüren sowie zur Öffentlichkeitsarbeit von Agenturen, Redaktionen und freien Publizisten

 

 

11.                    Anwendbares Recht; Sonstiges

 

 

11.1               

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts. Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

 

 

11.2               

Der Veranstalter behält sich vor, die AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern, soweit dies dem Besucher zumutbar ist. Der Veranstalter wird den Besucher über die Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Besucher der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Benachrichtigung unverzüglich, gelten die geänderten AGB vom Besucher als angenommen. Der Veranstalter wird den Besucher in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

 

 

11.3               

Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, die AGB zu ändern, wenn die Änderungen für den Besucher lediglich rechtlich vorteilhaft sind oder soweit der Veranstalter eine Dienstleistung einführt, die eine Ergänzung der AGB erforderlich machen und diese für den Besucher nicht nachteilig ist. Der Veranstalter wird den Besucher über solche Änderungen informieren, z.B. auf seiner Website.

 

 

11.4               

Sofern eine Regelung dieser AGB unwirksam ist oder wird, behalten die übrigen Regelungen Bestand. Die unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem, was Regelungsinhalt der unwirksamen Bestimmung werden sollte, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.